DAV: Hinweise für die Tourengeher
Wir bitten Sie herzlich, folgende Hinweise zu beachten. Danke !
1. Aufstiege und Abfahrten erfolgen auf eigenes Risiko und eigene
Verantwortung
2. Aufstiege nur am Pistenrand vornehmen (FIS-
Regel Nr. 7). Dabei hintereinander, nicht
nebeneinander gehen. Auf den Skibetrieb achten.
3. Besondere Vorsicht vor Kuppen, in Engpassagen, Steilhängen, bei
Vereisung und beim Queren der Pisten. Keine Querung in
unübersichtlichen Bereichen.
4. Keinesfalls gesperrte Pisten begehen. Lokale Hinweise und
Routenvorgaben beachten.
5. Größte Vorsicht und Rücksichtnahme bei Pistenarbeiten. Bei
Einsatz von Seilwinden sind die Skipisten aus Sicherheitsgründen
gesperrt. Es besteht Lebensgefahr!
6. Frisch präparierte Skipisten nur in den Randbereichen befahren.
7. Auf alpine Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, achten. Keine
Skitouren in Skigebieten durchführen, wenn Lawinensprengungen zu erwarten sind.
8. Skitouren nur bei genügend Schnee unternehmen. Schäden an der
Pflanzen- und Bodendecke vermeiden.
9. Rücksicht auf Wildtiere nehmen. Bei Dämmerung und Dunkelheit
können Tiere empfindlich gestört werden. Hunde nicht auf Skipisten mitnehmen.
10. Regelungen an den Parkplätzen sowie Parkgebühren respektieren.
Umweltfreundlich anreisen.
Weitere Infos beim DAV
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG);
Ski- und Skibob-Hauptabfahrt Hochfelln – Kohlstadt
Die Gemeinde Bergen erlässt folgende
A n o r d n u n g:
I. Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit wird das Betreten und Befahren der Streckenabschnitte Hochfelln-Südosthang, Scharte, Mulde, Kleiner Treffer und Loch der Ski- und Skibob-Hauptabfahrt Hochfelln-Kohlstadt in Bergen, vom 04.12.2020 bis 11.04.2021 zu nachfolgenden Zeiten untersagt.
Bei Skibetrieb von Freitag bis einschließlich Sonntag: ab Donnerstag bis einschließlich Samstag von 16.30 Uhr bis 8.00 Uhr am folgenden Tag.
Bei täglichem Skibetrieb: täglich von 16:30 Uhr bis 08:00 Uhr am folgenden Tag.
Für die Kohlstadt-Abfahrt gilt das Verbot, wenn diese Strecke mit Beschilderung gesperrt ist.
Die Pistenpräparierung wird mit einer Seilwinde durchgeführt. Durch dabei entstehende Seilschläge besteht Lebensgefahr. Die Untersagung gilt auch bei Lawinensprengungen und Pistenpräparierungen außerhalb der genannten Kalendertage und Uhrzeiten. Das Betretungs- und Befahrungsverbot gilt in diesem Fall, wenn die bezeichneten Abschnitte mit Beschilderung gesperrt sind.
II. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Anordnung wird angeordnet.
Hinweise:
- Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung können gemäß Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 LStVG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
- Auf die Verordnung der Gemeinde Bergen über die öffentliche Ski- und
Skibob-Hauptabfahrt vom 24.10.2017 und dem dort enthaltenen Lageplan wird verwiesen
- Die gesamte Anordnung kann in den Geschäftsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Bergen, Rathaus, Hochfellnstraße 14, 83346 Bergen eingesehen werden.
Bergen, 19.11.2020
Gez.
Stefan Schneider
1. Bürgermeister